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Aufteilung der erzielten Rentenansprüche

 

Mit dem Scheidungsverfahren wird automatisch der Versorgungsausgleich geregelt und bedarf keines gesonderten Antrages. Er beinhaltet die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
 
 Haben Sie den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht, erhalten Sie und Ihr (Noch)-Ehepartner jeweils Fragebögen, in welchen Angaben zu den eigenen bestehenden Rentenanwartschaften gegeben werden müssen.

Diese Angaben werden vom Gericht bei den Versicherungsträgern überprüft, die Ehezeitanteile errechnet und daraufhin der Versorgungsausgleichsbetrag bestimmt. Dieser beträgt die Hälfte der Differenz der während der Ehe erzielten Rentenansprüche. Es gibt zwei Formen, in denen der Versorgungsausgleich erfolgt.
Rechtsanwalt Thomas O. Günther - Mitglied im Anwaltverein
Liegt kein notarieller Verzicht des Versorgungsausgleiches dem Gericht vor, so wird eine Scheidung grundsätzlich erst dann rechtskräftig, wenn der Versorgungsausgleich geregelt wurde.

Bei erheblicher Verzögerung des Scheidungsverfahrens durch einen Partner, kann ein Gericht in Ausnahmefällen die Scheidung dennoch vornehmen, indem es den Versorgungsausgleich anschließend in einem getrennten Verfahren regelt. 

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Rechtsanwalt LL.M. oec

Th. O. Günther, Köln

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Tel.: 0228/ 24035038

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